International Association of Music Libraries, Archives and Documentation Centers | Austria

Satzung

 

IAML Austria
 
  Artikel I: Name und Sitz der Vereinigung
  Artikel II: Zweck der Vereinigung
  Artikel III: Tätigkeiten, Aufbringung finanzieller Mittel
  Artikel IV: Mitgliedschaft
  Artikel V: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  Artikel VI: Organe
  Artikel VII: Arbeitsgemeinschaften, Sachkommissionen und Projektgruppen
  Artikel VIII: Satzungsänderungen
  Artikel IX: Beziehungen zu anderen Organisationen
  Artikel X: Geschäftsordnung
  Artikel XI: Veröffentlichungen
  Artikel XII: Schiedsgericht
  Artikel XIII: Auflösung des Vereins

 

Artikel I: Name und Sitz der Vereinigung

Diese Vereinigung trägt den Namen "IAML Austria. Internationale Vereinigung der Musikbibliotheken, Musikarchivare und Musikdokumentationszentren (IAML), österreichischer Zweig", Kurzbezeichnung "IAML Austria". Der Name der Vereinigung lautet auf englisch: "IAML Austria. International Association of Musical Libraries, Archives and Documentation Centres (IAML), national branch of Austria". Die Vereinigung hat ihren Sitz in Wien.

 

Artikel II: Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung ist die nationale Organisation der IAML für die Republik Österreich. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Vereinigung verfolgt folgende Zwecke:
 

a)      Förderung und Anregung der Aktivitäten wissenschaftlicher Bibliotheken, Archive und Dokumentationszentren, die sich mit Musik und Musikmaterialien befassen, Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Personen, Institutionen und Organisationen auf diesem Gebiet sowie die Veröffentlichung darüber;

b)      Förderung des besseren Verständnisses der kulturellen Bedeutung wissenschaftlicher Musikbibliotheken, Musikarchive und Musikdokumentationszentren;

c)      Förderung der Realisierung von Projekten wissenschaftlicher Musikbibliographie, Musikdokumentation und Musikbibliothekskunde;

d)      Förderung der allgemeinen Zugänglichkeit von allen die Musik betreffenden Publikationen und Dokumenten insbesondere durch Austausch und Leihe;

e)      Anregung und Unterstützung der Entwicklung von Standards auf den Gebieten, in denen die Vereinigung wirkt;

f)       Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Personen, Institutionen und Organisationen auf den zuvor angeführten Gebieten;

g)      Förderung der Erfassung und Erschließung von Musiksammlungen aller Art und Unterstützung des Schutzes und Erhaltung von Musikdokumenten der Vergangenheit;

h)      Zusammenarbeit mit anderen Organisationen auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Bibliographie, der Archivwissenschaft, der Dokumentation, der Musik und der Musikwissenschaft;

i)       Organisation von Zusammenkünften der Mitglieder zum Ehrfahrungsaustausch;

j)       Förderung der Vereinsziele durch Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung und

k)      sonstige Förderung bibliothekswissenschaftlicher Erschließung von Musik.

 

Artikel III: Tätigkeiten und Aufbringung der finanziellen Mittel

Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
 

a)      Initiativen des Vorstands, durch projektbezogene Zusammenarbeit von Mitgliedern und Mitgliedern anderer IAML-Organisationen, Vorträge und Fachgruppensitzungen bei Fortbildungsveranstaltungen bzw. Tagungen,

b)      Forschungsprojekte, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Personen, Institutionen und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung,

c)      Veranstaltung von Informationsseminaren sowie Aus- und Weiterbildungskursen, Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen,

d)      Arbeitsgemeinschaften, Sachkommissionen und Projektgruppen im Sinne des Artikel VII dieser Satzung,

e)      Beziehungen zu anderen Organisationen im Sinne des Artikel IX dieser Satzung,

f)      Veröffentlichungen aus der Tätigkeit des Vereins, Herausgabe und Verlegen  von wissenschaftlichen Publikationen, Informationsbroschüren und Dokumentationen.
 
Die erforderlichen materiellen Mitteln sollen aufgebracht werden durch:
 
g)      Mitgliedsbeiträge,

h)      Erträgnisse aus Veranstaltungen bzw. Tagungen, Seminaren und Kursen,

i)       Spenden, Sammlungen, Subventionen, Förderungen und sonstige Zuwendungen.

 

Artikel IV: Mitgliedschaft

Die Vereinigung besteht aus institutionellen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
 
Institutionelle Mitglieder können sein: Musikbibliotheken, Musikarchive, Musikdokumentationszentren sowie andere Institutionen, welche die Zwecke der Vereinigung fördern wollen und juristische Personen sind.
 
Ordentliche Mitglieder können sein: Physische Personen, die die Zwecke der Vereinigung fördern wollen.

Ehrenmitglieder können physische Personen oder juristische Personen sein, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung oder von ihr verfolgten Zwecke erworben haben.
 
Über die Aufnahme von institutionellen Mitgliedern und von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
 
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, bei institutionellen Mitgliedern durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, weiters erlischt die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Kalendermonate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt diese Austrittsanzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Mitgliedsbeitragszahlung im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann vom Vorstand auch wegen Ausschluss des Mitgliedes als Einzelmitglied aus der IAML (Internationale Vereinigung der Musikbibliotheken, Musikarchivare und Musikdokumentationszentren) oder wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

Artikel V: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder – Mitglieder, die juristische Personen sind, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertretungsorgane bzw. durch diese Bevollmächtigte, kurz "Repräsentanten", – sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
 
Jedem Mitglied steht eine Stimme und das aktive Wahlrecht zu.

Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Für juristische Personen als Mitglied gilt dabei folgendes: Das passive Wahlrecht steht jeweils nur einem (1) Repräsentanten (dem juristischen Vertretungsorgan oder Bevollmächtigten) dieses Mitgliedes zu; die Funktionsperiode eines somit gewählten Repräsentanten ist aber nicht vom weiteren Bestand dessen Vertretungsrechtes für das Mitglied abhängig.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Vereinigung Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder sind weiters verpflichtet die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, sie sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

Mitglieder die auch Einzelmitglied der Internationalen Organisation IAML sind, sind auch verpflichtet, den sie betreffenden Mitgliedsbeitrag für ihre Einzelmitgliedschaft bei der Internationalen Organisation IAML, gemäß des durch die Generalversammlung des IAML auf internationaler Ebene beschlossenen Mitgliedsbeitrages, zu zahlen.

 

Artikel VI: Organe

Organe der Vereinigung sind: Die Generalversammlung (Artikel VI a)), der Vorstand (Artikel VI b)), die Rechnungsprüfer (Artikel VI c)) und das Schiedsgericht (Artikel XII).
 

a)       Die Generalversammlung
 

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt. Ordentliche Generalversammlungen müssen nicht am Sitz der Gesellschaft stattfinden.
 

Außerordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen 60 Tagen am Sitz der Gesellschaft statt.

 
Sowohl zu ordentlichen als auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der auch Datum, Ort und Tagesordnung einer Generalversammlung festsetzt.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
 
Bei Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahme- und im Sinne des Artikels IV stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
 
Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit es sei denn die Statuten schreiben anderes vor.
 
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern wählt die Generalversammlung ihren Sitzungspräsidenten.

Von jeder Generalversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Der Vorstand leitet das Protokoll auch an das Generalsekretariat der IAML weiter.

Generalversammlungsprotokolle werden vom Sekretär geführt und unterschrieben, im Falle dessen Abwesenheit von dem vom Leiter der Generalversammlung bestimmten Schriftführer. Generalversammlungsprotokolle werden vom Präsidenten gegengezeichnet.

 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 
*        Erhalt und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

*        Anfragen an Vorstand und Rechnungsprüfer;

*        Erörterung der laufenden Arbeit und der Pläne der Vereinigung;

*        Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

*        Genehmigung von Rechtsgeschäften von Vorstandsmitgliedern mit dem Verein und von Rechnungsprüfern mit dem Verein;

*        Entlastung des Vorstandes;

*        Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

*        Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

*        Beschlussfassung über Statutenänderungen, die freiwillige Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

*        Bildung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften, Sachkommissionen und Projektgruppen;

*        Empfehlungen bezüglich aller Aspekte der Arbeit der Vereinigung an die entsprechenden Organe und Gremien der Vereinigung;

*        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 
b)       Der Vorstand


Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister.
 
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle eine andere wählbare Person zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Der Kurator hat umgehend eine außerordentliche Generalversammlung insbesondere zum Zwecke der notwendigen Neuwahlen einzuberufen.

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist wiederholt, auch für unmittelbar anschließende Amtsperioden, zulässig. Der Vorstand wird von seinem Präsidenten, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsidenten, und im Fall auch dessen Verhinderung, vom Sekretär schriftlich oder mündlich einberufen. Dies, sooft es das Interesse der Vereinigung erfordert, jedenfalls aber ein Mal pro Kalenderjahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vorstandsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich übertragen. Ein Vorstandsmitglied kann aber immer nur ein zweites Stimmrecht ausüben.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

In dringenden Fällen kann der Präsident das Einverständnis des Vorstandes durch Umfrage einholen.

Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt oder Enthebung.

Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Vorstandes bzw. Nachfolgers wirksam.
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere auch folgende Angelegenheiten:


*        Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

*        Vorbereitung der Generalversammlung,

*        Einberufung der Generalversammlung,

*        Verwaltung des Vereinsvermögens,

*        Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

*        Erstattung von Vorschlägen an die Generalversammlung über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft,

*        Bestellung und Aufnahme von Experten und Interessenten, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, in einen Beirat,

*        Vertretung des Vereins gegenüber staatlichen und privaten Organisationen und Institutionen im In- und Ausland,

*        Nominierung und Entsendung von Delegierten in in- und ausländische insbesondere wissenschaftliche Organisationen, Institutionen, Vereine zur Förderung der Kooperationen im Sinne der Vereinszwecke,

*        Erstattung von Vorschlägen an die Generalversammlung, insbesondere auch über die Bildung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften, Sachkommissionen und Projektgruppen.

 

Der Vorstand kann Beiräte berufen. Diese sollen so ausgewählt sein, dass in dem durch Vorstand und Beiräte gebildeten Gremium jede der großen Bibliotheksgattungen, die Arbeitsgemeinschaften unterhalten und der zuletzt amtierende Vorstand durch mindestens eine Person vertreten ist.

Die Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, dem Vorstand Beiräte als ihre Vertreter vorzuschlagen.

Die Beiräte müssen vor wichtigen Entscheidungen vom Vorstand gehört werden. Insbesondere sind die Vertreter der Arbeitsgemeinschaften inallen für sie einschlägigen Fragen zu konsultieren.

Die Beiräte haben, ausgenommen sie würden eingeladen, kein Teilnahmerecht im Vorstand. Im Falle ihrer Einladung sind sie zu hören, ihnen steht aber kein Stimmrecht zu.

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Vereinigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich nur schriftlich erteilt werden.

Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident aber berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Besteht Gefahr in Verzug und ist der Präsident verhindert, ist anstelle des Präsidenten der Vizepräsident der Vereinigung zu diesen Anordnungen, ebenfalls unter der Voraussetzung der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan, berechtigt.
 
Der Präsident ist offizieller Delegierter der Vereinigung im Direktorium der IAML. Er kann sich hiebei im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Vorstandsmitglied, oder, wenn dies untunlich ist, durch ein anderes Mitglied der Vereinigung bzw. einen wählbaren Repräsentanten eines Vereinsmitgliedes vertreten lassen.

Der Sekretär leitet die Verwaltung und führt den Schriftwechsel.

Der Schatzmeister verwaltet alle Vermögenswerte der Vereinigung. Er erstattet bei Generalversammlungen den Finanzbericht auf Grundlage der kalenderjährlich zu erstellenden Jahresrechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung.

Alle Ausgaben der Vereinigung bedürfen der Zustimmung des Präsidenten. Er kann diese Funktion dem Vizepräsidenten übertragen.
 
Der Vorstand hat jeder Generalversammlung und auf Verlangen auch dem Direktorium der internationalen Organisation IAML einen Arbeitsbericht und einen Finanzbericht vorzulegen.

 
c)       Rechnungsprüfer
       

Die zwei Rechnungsprüfer werden in der Generalversammlung gewählt. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer. Ihre auch wiederholte Wiederwahl ist zulässig.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, Abwahl und Rücktritt des Vorstandes sinngemäß.

 

Artikel VII: Arbeitsgemeinschaften, Sachkommissionen und Projektgruppen

Zur Förderung der Arbeit der Vereinigung kann der Vorstand auf Beschluss

der Generalversammlung ständige oder zeitweilige Gruppen, wie im folgenden festgelegt, bilden. Der Vorstand soll periodisch die Arbeit dieser Gruppen überprüfen und ist berechtigt, deren Auflösung der Generalversammlung vorzuschlagen.


Arbeitsgemeinschaften


Die Arbeitsgemeinschaften vereinigen Mitglieder, die im gleichen beruflichen Fachgebiet oder Institutionstyp arbeiten, um ihnen den Austausch von Informationen und die Erörterung von allgemeinen Angelegenheiten und Entwicklungen zu ermöglichen. In der Regel finden sie sich als offene Foren zusammen. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt ihre Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

 
Sachkommissionen


Die Sachkommissionen befassen sich mit speziellen Arbeitsbereichen, wie Bibliographie, Katalogisierung, Dienstleistungen und Ausbildung. In der Regel finden sie sich als offene Foren zusammen. Sie können, wenn nötig, Arbeitssitzungen organisieren. Sie dürfen zur Vollendung spezieller Aufträge die Bildung von Projektgruppen vorschlagen. Jede Sachkommission wählt ihre Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.


Projektgruppen

 
Projektgruppen können gebildet werden, um spezielle Aufträge auszuführen. Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung von Berichten, Resolutionen und Veröffentlichungen der Vereinigung auf Grundlage von Vorschlägen der Sachkommissionen, der Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstandes. Projektgruppen werden aufgelöst, wenn ihre Aufträge ausgeführt sind oder sie mehr als zwei Jahre nicht aktiv waren. Sprecher der Projektgruppen werden vom Vorstand auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften bzw. Sachkommissionen für die Dauer des Projekts ernannt.

 


Artikel VIII: Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur durch Beschluß einer ordentlichen Generalversammlung geändert werden. Änderungsvorschläge müssen den Sekretär spätestens sechs Monate vor der Zusammenkunft der nächsten ordentlichen Generalversammlung erreicht haben. Der Sekretär muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Zusammenkunft die Änderungsvorschläge bekannt geben. Alle Änderungsvorschläge müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Änderungsvorschläge, die vom Vorstand nicht gebilligt wurden, bedürfen zur Annahme einer Zweidrittelmehrheit der bei der ordentlichen Generalversammlung abgegebenen Stimmen.

 

Artikel IX: Beziehungen zu anderen Organisationen
 
Zur Förderung des Zweckes der Vereinigung und zur Pflege gemeinsamer Interessen kann die Vereinigung Mitglied werden, Verbindungen aufnehmen oder Kooperationsbeziehungen mit anderen Organisationen und Institutionen eingehen, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Bibliographie, der Archivwissenschaft, der Dokumentation, der Musik und der Musikwissenschaft.

 

Artikel X: Geschäftsordnung

Die Durchführung dieser Satzung und die Verwaltung der Vereinigung kann durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

 

Artikel XI: Veröffentlichungen

Der notwendige Informationsfluss wird über elektronischem Weg aufrechterhalten.

Veröffentlichungen erfolgen aber auch in sonstiger, geeigneter Weise.

 

Artikel XII: Schiedsgericht

Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehender Streitigkeiten ist das Schiedsgericht dieser Vereinigung berufen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei im Sinne des Artikel IV dieser Satzung passiv wahlberechtigten Personen zusammen.

Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand eine solche Person als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht und dessen Bereitschaft zur Annahme des Schiedsrichteramtes bescheinigt. Der Vorstand hat in der Folge innerhalb von 14 Tagen den anderen Streitteil aufzufordern, ebenfalls innerhalb von 14 Tagen einen Schiedsrichter seiner Wahl namhaft zu machen und dessen Bereitschaft zur Annahme des Schiedsrichteramtes zu bescheinigen. Sind somit zwei zur Übernahme des Amtes bereite Schiedsrichter namhaft gemacht, fordert der Vorstand innerhalb von 14 Tagen diese beiden Schiedsrichter auf, eine dritte zur Annahme des Schiedsrichteramtes bereite Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Im Fall der Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet das Los.

Ist somit das Schiedsgericht konstituiert, fällt es seine Entscheidung bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind zu begründen, sie sind vereinsintern endgültig.

 

Artikel XIII: Auflösung des Vereins
 
Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Fall der Auflösung verbleiben Mitglieder, die selbst Einzelmitglied der internationalen Organisation IAML sind, weiterhin Einzelmitglied der internationalen Organisation IAML.

Die Generalversammlung, die die freiwillige Auflösung des Vereines beschließt, hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

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